sonstige Leistung

sonstige Leistung
1. Begriff: Leistungen, die keine Lieferungen sind. S.L. können auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (§ 3 IX UStG).
- 2. Abgrenzung zur Lieferung:  Lieferung.
- 3. Ort der s.L.: Welcher Staat berechtigt ist, eine s.L. seiner Umsatzsteuer zu unterwerfen, richtet sich nach den Vorschriften über den Ort der s.L. Die Besteuerung wird dabei auch bei s.L., wie bei Lieferungen, grundsätzlich am  Bestimmungslandprinzip orientiert. Grundsätzlich ist es aber bei s.L. schwieriger, ein Bestimmungsland der s.L. festzulegen, als bei Lieferungen; daher wird der Ort der s.L. gelegentlich auch nach dem Kriterium der Vereinfachung oder gar nach einer bloßen Auffangregel für anders nicht regelbare Fälle festgelegt.
- Im Einzelnen ist der Ort der s.L.: a) Weil es sich nach Ansicht des Gesetzgebers typischerweise um das Bestimmungsland der s.L. handelt: (1) Bei s.L. in Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort des Grundstücks, (2) bei künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit: der Tätigkeitsort, (3) bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung solcher Gegenstände ebenfalls der Tätigkeitsort, (4) bei Vermittlungsleistungen der Ort des vermittelten Umsatzes.
- Für die Fälle (3) und (4) gilt aus Vereinfachungsgründen die s.L. als im Staat des Leistungsempfängers als erbracht, wenn dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benutzt.
- b) Stammt die s.L. aus dem Leistungskatalog in § 3a IV UStG und ist der Empfänger der s.L. ein Unternehmer oder ein jemand außerhalb der EU, dann gilt aus Vereinfachungsgründen der Wohnort/Sitz/ Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers als Ort der s.L. ( Katalogleistungen).
- c) Sofern die bisher aufgeführten Regeln nicht eingreifen, findet subsidiär das Ursprungslandprinzip Anwendung: Ort der s.L. ist dann der Ort, an dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat bzw. seine Niederlassung betreibt (§ 3a I UStG).
- d) Sonderfälle: Beförderungsleistungen (§ 3b UStG), Lieferungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (§ 3e UStG), Ort der s.L. bei unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3f UStG).
- 4. Besondere Arten von s.L.:  Werkleistungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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